
Ob Sie als Privatperson den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen nutzen oder als Unternehmen die Vorsteuer aus der Reinigung abziehen möchten: In beiden Fällen steht und fällt alles mit dem Beleg. Das Finanzamt prüft Formalien genau, und kleine Lücken können teuer werden. Die gute Nachricht: Die Anforderungen sind klar geregelt und lassen sich mit einer kurzen Checkliste abhaken.
Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage mit Stand 2026, bitte aktuell prüfen. Er ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz
Für eine vollständige Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG gelten folgende Angaben:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
- vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden,
- Ausstellungsdatum,
- fortlaufende, einmalig vergebene Nummer,
- Menge und Art der Leistung, also zum Beispiel „Unterhaltsreinigung Büroetage, 22 Einsätze“,
- Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung,
- Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen,
- anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung,
- bei grundstücksbezogenen Leistungen an Privatpersonen: Hinweis auf deren Aufbewahrungspflicht.
Der letzte Punkt überrascht viele. Reinigungsleistungen an einem Gebäude gelten als Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Deshalb muss auf dem Beleg für Privatkunden ein Satz stehen, dass dieser zwei Jahre aufzubewahren ist.
Zusätzliche Anforderungen für den Haushaltsbonus
Wer die Reinigung zu Hause steuerlich geltend machen möchte, braucht mehr als die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben:
- Arbeitskosten erkennbar: Der Lohnanteil muss gesondert ausgewiesen oder zumindest prozentual angegeben sein. Nur dieser Teil ist begünstigt.
- Leistungsort: Aus dem Beleg sollte hervorgehen, dass die Arbeit in Ihrer Wohnung oder an Ihrem Haus erbracht wurde.
- Unbare Zahlung: Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung auf das Konto des Anbieters. Barzahlung schließt den Abzug aus, auch mit Quittung.
- Empfänger stimmt: Name auf dem Beleg und zahlende Person sollten zusammenpassen, bei Paaren genügt meist einer der beiden.
Wie Sie den Betrag anschließend berechnen, steht im Beitrag Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Die Angaben im Überblick
| Angabe | Unternehmen (Vorsteuerabzug) | Privathaushalt (§ 35a EStG) |
|---|---|---|
| Name und Anschrift beider Seiten | Pflicht | Pflicht |
| Steuernummer oder USt-IdNr. | Pflicht | Pflicht |
| Fortlaufende Nummer, Datum | Pflicht | Pflicht |
| Leistung und Zeitraum | Pflicht | Pflicht, mit Leistungsort |
| Netto, Steuersatz, Steuerbetrag | Pflicht | Pflicht |
| Lohnanteil getrennt | nicht nötig | Pflicht für den Abzug |
| Hinweis auf Aufbewahrung | nicht nötig | Pflicht bei Leistungen am Gebäude |
| Nachweis der Zahlung | für Vorsteuer nicht Voraussetzung | unbare Zahlung Pflicht |
Stand 2026, bitte aktuell prüfen.
Für wen die einzelnen Angaben wichtig sind
Die Pflichtangaben dienen unterschiedlichen Zwecken. Für ein Unternehmen hängt am Beleg der Vorsteuerabzug: Fehlt eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt die Vorsteuer bei einer Prüfung zurückfordern, bis ein berichtigter Beleg vorliegt. Für Privathaushalte geht es um den Steuerbonus auf die Arbeitskosten. Die Anforderungen überschneiden sich, sind aber nicht identisch.
Hausverwaltungen stehen dazwischen. Sie brauchen für die Betriebskostenabrechnung nachvollziehbare Belege je Objekt, damit die Kosten der Treppenhaus- oder Gartenreinigung korrekt auf die Mieter umgelegt und als haushaltsnahe Leistungen bescheinigt werden können. Deshalb lohnt es sich, bei mehreren Häusern getrennte Belege je Adresse zu verlangen, statt einer Gesamtsumme für den ganzen Bestand.
Was eine gute Leistungsbeschreibung ausmacht
Die Beschreibung der Leistung ist die Stelle, an der die meisten Belege schwächeln. „Reinigung“ allein reicht nicht. Besser sind Angaben wie „Unterhaltsreinigung Praxisräume, Leistungszeitraum 1. bis 31. März, laut Leistungsverzeichnis vom …“ oder „Fensterreinigung innen und außen, 14 Fenster, Wohnung 2. OG links“. So erkennt auch ein Außenstehender, was bezahlt wurde und wo. Bei regelmäßigen Aufträgen genügt der Verweis auf den Vertrag, sofern dieser die Tätigkeiten beschreibt.
Sonderfälle, die in der Reinigung vorkommen
Kleinbeträge
Es genügen Name und Anschrift des Leistenden, Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung, Gesamtbetrag und Steuersatz (Stand 2026, bitte aktuell prüfen). Für den Haushaltsbonus sollte trotzdem der Lohnanteil erkennbar sein.
Kleinunternehmer
Stattdessen steht ein Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG auf dem Beleg. Für den Haushaltsbonus ist das kein Hindernis.
Reinigung für andere Reinigungsfirmen
Dann steht auf dem Beleg „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und keine Umsatzsteuer. Für normale Büros, Praxen oder Haushalte spielt das keine Rolle.
Elektronische Belege zwischen Unternehmen
Das Ausstellen wird schrittweise Pflicht, ab 2027 für größere und ab 2028 grundsätzlich für alle, mit Ausnahmen etwa für Kleinunternehmer (Stand 2026, bitte aktuell prüfen). Privatkunden sind davon nicht betroffen; sie erhalten weiter PDF oder Papier.
- „Reinigung pauschal“ ohne Zeitraum oder Ort.
- Kein Lohnanteil ausgewiesen, nur ein Gesamtbetrag.
- Fehlende fortlaufende Nummer bei handgeschriebenen Quittungen.
- Anschrift des Kunden fehlt oder ist die Firmenadresse statt der Wohnung.
- Barzahlung vermerkt – für den Haushaltsbonus wertlos.
So prüfen Sie einen Beleg in fünf Minuten
- Stimmen Ihr Name und die Anschrift der gereinigten Wohnung oder Firma?
- Stehen Steuernummer, Nummer und Datum drauf?
- Ist die Leistung konkret beschrieben, mit Zeitraum?
- Sind Netto, Steuersatz und Steuerbetrag getrennt aufgeführt?
- Privat: Ist der Lohnanteil erkennbar und der Aufbewahrungshinweis vorhanden?
- Haben Sie überwiesen und den Kontoauszug abgelegt?
Fehlt etwas, bitten Sie den Anbieter um eine Korrektur. Eine berichtigte Fassung ist unproblematisch und sollte auf den ursprünglichen Beleg Bezug nehmen.
Praktisch ist es, diese Prüfung direkt beim Eingang zu erledigen und nicht erst beim Ausfüllen der Steuererklärung. Nach einigen Monaten erinnert sich niemand mehr an Einzelheiten, und manche kleinere Anbieter sind dann schwer zu erreichen. Wer Belege digital erhält, legt sie am besten in einem eigenen Ordner je Jahr ab, zusammen mit dem Kontoauszug der Zahlung. Eine gedruckte Kopie ist nicht nötig, solange die Datei lesbar bleibt und nicht verändert wird.
Wie lange Sie Unterlagen aufheben müssen
Unternehmen bewahren Buchungsbelege derzeit acht Jahre auf, Privatpersonen Belege über Leistungen am Grundstück zwei Jahre (Stand 2026, bitte aktuell prüfen). Wer den Haushaltsbonus nutzt, sollte die Unterlagen ohnehin so lange behalten, bis der Steuerbescheid bestandskräftig ist.
Aus unserem Alltag
Bei Putzfirma Berlin weisen wir auf jedem Beleg für Privatkunden Arbeitskosten, Leistungsort und Aufbewahrungshinweis aus, egal ob es um die wöchentliche Haushaltshilfe oder eine einmalige Wohnungsreinigung geht. Gewerbliche Kunden, etwa aus der Büroreinigung, erhalten eine monatliche Sammelabrechnung mit Leistungszeitraum. Wie Reinigungskosten im Unternehmen verbucht werden, lesen Sie im Beitrag Reinigungskosten steuerlich richtig buchen, und zu Fristen und Skonto im Beitrag Zahlungsbedingungen bei Reinigungsleistungen.
Bei Zweifeln, ob ein bestimmter Posten begünstigt ist, hilft ein kurzer Anruf beim Lohnsteuerhilfeverein oder bei Ihrer Steuerberatung – besonders dann, wenn eine Wohnung teils vermietet oder beruflich genutzt wird.
Häufige Fragen
Reicht eine Quittung über eine Barzahlung?
Für den Vorsteuerabzug eines Unternehmens kann sie reichen, wenn alle Pflichtangaben enthalten sind. Für den Haushaltsbonus nach § 35a EStG dagegen nicht, denn dort ist die unbare Zahlung Voraussetzung.
Muss der Lohnanteil in Euro angegeben sein?
Eine Angabe in Euro ist am klarsten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung genügt es aber auch, wenn der Anteil prozentual ausgewiesen ist und sich daraus berechnen lässt.
Was tun, wenn die Firma keinen korrigierten Beleg schickt?
Fordern Sie ihn schriftlich an und nennen Sie die fehlende Angabe. Ein Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung besteht in der Regel. Kommt nichts, sprechen Sie mit Ihrer Steuerberatung über das weitere Vorgehen.
Genügt ein Beleg, der mehrere Monate zusammenfasst?
Ja, solange der Leistungszeitraum genannt ist und alle Pflichtangaben enthalten sind. Viele Anbieter stellen bei regelmäßiger Reinigung monatlich aus.
Muss auf dem Beleg die Reinigungskraft namentlich stehen?
Nein. Maßgeblich sind die Angaben zum Unternehmen, nicht zu einzelnen Beschäftigten.
Über diesen Beitrag
Geschrieben aus der täglichen Praxis unserer Reinigungsteams in Berlin. Hinweise zu Recht, Steuern oder Gesundheit geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine persönliche Beratung durch eine Fachstelle.



